Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Grenzübergang Suben-Autobahn

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 457/1986 · in Kraft seit 1986-08-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung von 1986 über vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen am Autobahnübergang Suben ist durch den Schengen-Beitritt von Österreich und Deutschland vollständig gegenstandslos. Systematische Grenzkontrollen zwischen beiden Ländern gibt es nicht mehr; deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem Boden sind damit obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Grenzübergang Suben-Autobahn BGBl. Nr. 457/1986 01.08.1986 Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung vom 16. März 1983 gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn StF: BGBl. Nr. 457/1986 Die Vereinbarung tritt gemäß dem vorletzten Absatz der österreichischen Verbalnote am 1. August 1986 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

AUSWÄRTIGES AMT 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *1) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 16. März 1983 *4) über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Änderungen vorschlagen: Artikel 2 erhält folgende Fassung: (Anm.: Es folgt die Änderung des Artikel 2) Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 16. März 1983 au

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz