Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 411/1986 · in Kraft seit 1986-07-03

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung ergänzte die Grenzabfertigung am Autobahnübergang Arnoldstein zwischen Österreich und Italien. Österreich und Italien sind beide Mitglieder des Schengen-Raumes, weshalb systematische Grenzkontrollen an dieser Grenze weggefallen sind. Artikel 2 sieht zudem vor, dass die Vereinbarung außer Kraft tritt, wenn das Basisabkommen von 1985 endet. Die Vereinbarung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die österreichischen und italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone und zur Rückkehr in ihr Staatsgebiet sowie zur Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Z 2 lit. b des Abkommens vom 29. März 1974 nicht nur die im Artikel 3 der Vereinbarung vom 12. September 1985 vorgesehenen Wege benützen, sondern auch die folgenden Strecken: Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt (Beilage). (2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Diese Vereinbarung tritt am 3. Juli 1986 in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn die in Rom unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Arnoldstein, am 3. Juli 1986 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz