Deregulierung, aber richtig

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Zivildienstgesetz 1986

ZDG · BG · BGBl. Nr. 679/1986 · in Kraft seit 1986-12-24

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
50Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Zivildienst ist die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Alternative fuer alle, die den Wehrdienst aus Gewissensgruenden ablehnen. Ohne dieses Gesetz gaebe es diese Ausweichmoeglichkeit nicht - es erweitert also die Gewissensfreiheit, statt sie einzuschraenken, und ist fest in der Verfassung verankert, mehrere Bestimmungen sind selbst Verfassungsrecht. Der Dienst kommt zudem Rettung, Katastrophenhilfe und Pflege zugute. Solange die Wehrpflicht besteht, ist dieses Gesetz beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Allgemeine Grundsätze § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), (2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren. (3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflic

§ 2a — Zivildienstserviceagentur ↗ RIS

Zivildienstserviceagentur § 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien. (3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen. (4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlich

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen. (2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen: Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in

KI-Analyse · 2026-07-20 · 111 §§ im Datensatz