Heeresgebührengesetz 1985
HGG · BG · BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992 · in Kraft seit 1985-03-08
43/02 Leistungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Heeresgebührengesetz regelt die Bezahlung der Grundwehrdiener. Es schränkt keine Freiheit ein, sondern gewährt Soldaten ihre Ansprüche im Rahmen der Landesverteidigung. Eine Abschaffung würde keine Freiheit schaffen, sondern nur diese Ansprüche streichen. Das Gesetz bleibt; allenfalls könnten die kleinteiligen Berechnungsregeln vereinfacht werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Allgemeines Personenkreis § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden. (2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) leisten. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 1) BGBl. Nr. 150/1978 11.04.2025 10005597 NOR12061298 N4198512046F
§ 3 — II. ABSCHNITT ↗ RIS
II. ABSCHNITT Barbezüge Taggeld § 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld. (2) Das Taggeld beträgt (3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989) (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4) 24.04.2025 10005597 NOR12061300 N4198512048F
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 40 §§ im Datensatz