Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 472/1985 · in Kraft seit 1985-12-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung richtet Grenzabfertigungsstellen in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung bei Arnoldstein ein, damit italienische Bedienstete auf österreichischem Gebiet Erdgasexporte kontrollieren können. Im EU-Binnenmarkt unterliegen Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten keinen Zollkontrollen; die Grenzabfertigung von Erdgas in einer innereuropäischen Pipeline ist durch EU-Binnenmarktrecht vollständig gegenstandslos. Die vertraglich vorgesehenen Stellen werden nicht mehr betrieben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft werden auf österreichischem Gebiet in der Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde Seltschach) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien beförderten Erdgases errichtet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz