Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

· V · BGBl. Nr. 330/1985 · in Kraft seit 1985-08-10

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Diese Verordnung aus 1985 regelt die Ausstellung von Bescheiden für Personen, die durch das Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 einmalig die Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwerben konnten. Dieses Übergangsinstrument hatte eine bestimmte Antragsfrist, die seit Jahrzehnten abgelaufen ist; alle Betroffenen haben entweder die Staatsbürgerschaft erworben oder nicht. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 BGBl. Nr. 330/1985 10.08.1985 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 StF: BGBl. Nr. 330/1985 Auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985, BGBl. Nr. 311, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. I § 1 Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985) ist nach dem Muster der Anlage auszufertigen. (2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken: die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz