Deregulierung, aber richtig

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Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

EDuAZG · BG · BGBl. Nr. 521/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013 · in Kraft seit 2013-09-01

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz schafft nur eine Auszeichnung fuer langjaehrigen und tapferen Polizei- und Justizwachedienst. Es schraenkt niemanden in seiner Freiheit ein und kostet den Buerger nichts. Ehrenzeichen des Staates duerfen bestehen bleiben. Hier ist nichts zu aendern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die (2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz