Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985
StbG · BG · BGBl. Nr. 311/1985 · in Kraft seit 1985-07-31
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Uebergangsrecht regelt nur Sonderfaelle aus Staatsbuergerschafts-Novellen der 1970er und 1980er Jahre, etwa Erklaerungsrechte fuer vor 1983 geborene Kinder mit Frist bis 31. Dezember 1988. Diese Fristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen und die geregelten Sachverhalte erledigt. Das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II (Zu § 14) ↗ RIS
Artikel II (Zu § 14) Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 angeführten Gesetzesstellen rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 weiterhin anzuwenden; sie lautet: „§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist: §§ 58, 60, 61, 65, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 80, 81, 90 und 92 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, §§ 1, 2, 4, 5, 10, 11 und 17 des Bundesgesetzes zum Schutz des Staates (Staatsschutzgesetz), BGBl. Nr. 223/1936, § 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935, §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947; (BGBl. Nr. 250/1965, § 14 Abs. 1 Z 3)“ (BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 1)
Art. 3 — Artikel III (Zu § 15) ↗ RIS
Artikel III (Zu § 15) § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet: „§ 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist; (BGBl. Nr. 250/1965, § 15 lit. b)“ (BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 2)
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I § 1. (1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn (2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann. (3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. (4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 1 ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 des Gebührengesetzes 1957 befreit. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. III lit. A)
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz