Deregulierung, aber richtig

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Straßenübergang an der gemeinsamen Staatsgrenze (Änderung)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 364/1984 · in Kraft seit 1984-09-19

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1984 mit der Ungarischen Volksrepublik über einen Straßenübergang an der gemeinsamen Grenze ist doppelt überholt: Der kommunistische Vertragspartner existiert nicht mehr, und als EU- und Schengen-Mitglieder haben Österreich und Ungarn keine systematischen Grenzkontrollen mehr. Das konkrete Bauprojekt (Übergang Deutschkreutz-Kophaza) ist längst realisiert oder überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Straßenübergang an der gemeinsamen Staatsgrenze (Änderung) BGBl. Nr. 364/1984 19.09.1984 Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze StF: BGBl. Nr. 364/1984

Art. 1 ↗ RIS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUDAPEST Zl. 1.44.1/11/84 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischem Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 27. Juni 1983 *1) Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 bestimmt, daß die Ausbauarbeiten des zwischen Deutschkreutz und Kophaza zu schaffenden Straßenüberganges so rechtzeitig abzuschließen sind, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr spätestens bis zum 1. Juli 1984 aufzunehmen. Im Hinblick auf den Umfang der auf beiden Seiten noch durchzuführenden Straßen-, Brücken- oder Hochbauarbeiten erscheint es erforderlich, den Termin für die Eröffnung des Straßenüberganges entsprechend zu verschieben. Die Österreichische Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, in Artikel 2 des genannten Abkommens das Datum „1. Juli 1984'' durch das Datum „1. Juli 1985'' zu ersetzen. Sollte die vorstehende Änderung die Zustimmung der Regierung der Ungarischen Volksrepublik erlangen, beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwo

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