Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (Zusatzvereinbarung)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 103/1984 · in Kraft seit 1984-03-03

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Zusatzvereinbarung von 1984 regelt Einzelheiten der Grenzabfertigung am Übergang Hörbranz/Lindau zwischen Österreich und Deutschland. Mit dem Schengen-Beitritt beider Länder und der Abschaffung der systematischen Personengrenzkontrollen ist dieses gesamte Regelungswerk gegenstandslos. Auch Veterinär- und Warenabfertigungen unterliegen heute EU-Recht, nicht bilateralen Grenzabkommen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (Zusatzvereinbarung) BGBl. Nr. 103/1984 03.03.1984 Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn betreffend die Errichtung einer Viehabfertigungsanlage StF: BGBl. Nr. 103/1984

Art. 1 ↗ RIS

Auswärtiges Amt 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) zur Ergänzung der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn *4) folgende Vereinbarung vorschlagen: In Artikel 2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt „die Viehabfertigungsanlage''. Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sin

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