Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
· BG · BGBl. Nr. 142/1983 · in Kraft seit 1984-01-01
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz
Begründung
Das Gesetz regelt die Verkehrsstatistik für Straße und Schiene. Solche Statistik ist weitgehend EU-verlangt und von geringer Belastung. Bleibt; zu prüfen ist nur die Datensparsamkeit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind:
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz