Deregulierung, aber richtig

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Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

· BG · BGBl. Nr. 142/1983 · in Kraft seit 1984-01-01

46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die Verkehrsstatistik für Straße und Schiene. Solche Statistik ist weitgehend EU-verlangt und von geringer Belastung. Bleibt; zu prüfen ist nur die Datensparsamkeit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind:

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz