Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
BVwAbgV · V · BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/1997 · in Kraft seit 1997-07-12
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Prinzip, dass Bürger für behördliche Amtshandlungen kostendeckende Gebühren zahlen, ist legitim und wirtschaftlich sinnvoll. Der Tarif wurde zuletzt 2008 wesentlich überarbeitet und verweist auf mittlerweile geänderte oder aufgehobene Einzelgesetze, was für Bürger und Behörden zu Rechtsunsicherheit führt. Der gesamte Gebührentarif muss aktualisiert werden: Verweise auf obsolete Rechtsnormen sind zu bereinigen, neue Verwaltungsleistungen aufzunehmen und Beträge an aktuelle Kostenverhältnisse anzupassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — TARIF ↗ RIS
TARIF über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung A. Allgemeiner Teil Euro B. Besonderer Teil I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz): B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern: Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln: Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz): E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20 B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung): C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung): III. Unterrichtswesen IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen V. Geld-, Kredit-, Baus
§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
I. Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. (2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 7 — IV. Schlußbestimmungen ↗ RIS
IV. Schlußbestimmungen § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft. (2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft. (3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind. (4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. (5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. (6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in K
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz