Deregulierung, aber richtig

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Personenstandsverordnung

PStV · V · BGBl. Nr. 629/1983 · in Kraft seit 1984-01-01

41/03 Personenstandsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Führung des Personenstandsregisters (Geburten, Ehen, Todesfälle) samt Formularen und der Verständigung der Gerichte bei Todesfällen. Ein verlässliches, staatlich geführtes Register über Identität und Familienstand ist eine echte öffentliche Aufgabe: Es ermöglicht Erbschaften, Eheschließungen und Rechtssicherheit. Die Belastung für Bürger ist gering und die Funktion legitim, daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 305/1989 BGBl. Nr. 1071/1994 BGBl. Nr. 336/1995 BGBl. Nr. 782/1996 BGBl. II Nr. 410/1999 BGBl. II Nr. 338/2001 BGBl. II Nr. 107/2004 BGBl. II Nr. 1/2010 BGBl. II Nr. 287/2012 Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

Anl. 10a ↗ RIS

Anlage 10a MERKBLATT Für die Verlassenschaftsabhandlung Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen. Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet. Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen: Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 79 §§ im Datensatz