Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 242/1983 · in Kraft seit 1983-04-22

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung regelte die Einrichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Übergang Hinterschiffl/Kohlstatt auf österreichischem Gebiet, einschließlich eines klar abgegrenzten gemeinsamen Dienstbereichs. Österreich und Deutschland sind seit Dezember 1997 beide Mitglieder des Schengen-Raumes, in dem systematische Grenzkontrollen weggefallen sind. Die Vereinbarung hat damit keine operative Wirkung mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes; die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz