Deregulierung, aber richtig

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Zustellformularverordnung

ZustFormV · V · BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die amtlichen Formulare für die Zustellung von Behördendokumenten fest – also die Rückscheinzettel, mit denen Bürger den Empfang behördlicher Post bestätigen. Einheitliche Formulare geben Bürgern Rechtssicherheit darüber, wann ein Dokument offiziell und fristauslösend zugestellt wurde. Die Verordnung wurde zuletzt 2019 aktualisiert und enthält auch Formulare für die elektronische Zustellung. Sie ist ein notwendiges Stück Infrastruktur für einen funktionierenden Rechtsstaat mit geringem Freiheitskostenaufwand.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung: – Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments), – Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), – Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), – Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), – Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), – Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), – Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), – Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen), – Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung). (2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden. (2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden. Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein 08.03.2018 10005515 NOR40200495

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung: 08.03.2018 10005515 NOR40200496

§ 3a ↗ RIS

§ 3a. (1) Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt: (2) Für die in § 1 vorgesehenen Formulare gilt außerdem: 08.03.2018 10005515 NOR40200497

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz