Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 127/1982 · in Kraft seit 1982-05-01
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag verzichtet auf Beglaubigung und regelt den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefaehigkeitszeugnissen. Das ist grenzueberschreitende Verwaltungs- und Konsularzusammenarbeit, die Buergern behoerdliche Wege erleichtert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Verzicht auf die Beglaubigung Artikel 1 Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung. 27.02.2018 10005513 NOR12060762 N4198234096L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz