Deregulierung, aber richtig

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Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

· V · BGBl. Nr. 611/1981 · in Kraft seit 1982-01-01

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wer zu einem staatlichen Dienst verpflichtet wird, hat Anspruch auf formelle Beschwerderechte gegenüber Vorgesetzten und dem Staat. Diese Verordnung schützt Zivildienstleistende vor Willkür und stellt sicher, dass Beschwerden behandelt und nicht einfach unterdrückt werden können. Da der Zivildienst als Institution besteht, sind solche Schutzvorschriften zwingend notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Wünsche ↗ RIS

Wünsche § 1. (1) Der Zivildienstleistende hat das Recht, persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen. (2) Wünsche können mündlich in einer persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche zu bezeichnen und zu begründen. (3) Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich, hat er den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen. (4) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen. Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 endgültig zu erledigen.

§ 2 — Beschwerden ↗ RIS

Beschwerden § 2. Der Zivildienstleistende hat das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).

§ 6 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 6. (1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 € zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz