Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Freilassing-Saalbrücke) (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 573/1980 · in Kraft seit 1981-02-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung errichtet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet. Mit dem Schengen-Beitritt sind alle Grenzkontrollen an der österreichisch-deutschen Grenze entfallen; der Vertragsinhalt ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedienstete können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen. 10.08.2018 10005480 NOR12060496 N4198035091L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten, südlich der Bundesstraße 304 liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 304 von der Ausfahrt des Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze. 10.08.2018 10005480 NOR12060497 N4198035092L
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke *) außer Kraft. __________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 10.08.2018 10005480 NOR12060498 N4198035093L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz