Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
ADV · V · BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Allgemeinen Dienstvorschriften regeln das Verhalten der Soldaten, Befehl und Gehorsam sowie Beschwerderechte im Bundesheer. Ein funktionierendes Heer braucht klare interne Dienstregeln, das ist eine Kernaufgabe des Staates. Die Vorschriften sichern zugleich Grenzen wie das Verbot menschenwürdeverletzender oder rechtswidriger Befehle und ein Beschwerderecht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979; Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967; Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 Anwendungsbereich 13.07.2023 10005468 NOR12060350 N4197911225A
§ 3 — Allgemeine Pflichten des Soldaten ↗ RIS
Allgemeine Pflichten des Soldaten Allgemeines Verhalten § 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. (2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Leistungsbereitschaft (3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen. Pflege und Schonung von Heeresgut (4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln. Anzug (5) Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform
§ 6 — Befehlsgebung ↗ RIS
Befehlsgebung Ausübung der Befehlsgebung § 6. (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden. (2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich. Erklärung zum Vorgesetzten (3) Wenn Gestaltung von Befehlen (4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt. Schriftliche Ausfertigung von Befehlen (5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn vgl. § 4 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990; §§ 17, 33, 34 und 35 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970 Notstand, Verständlichkeit v
§ 7 — Gehorsam ↗ RIS
Gehorsam § 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. Ablehnung von Befehlen (2) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden. Abänderung durch spätere Befehle (3) Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeän
§ 12 — Beschwerderecht ↗ RIS
Beschwerderecht § 12. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. Arten der Beschwerde (2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten. Beschwerdeniederschrift (3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen. Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß (4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvert
KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz