Dauersichtvermerke für Diplomaten (Ukraine)
· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 227/1978 · in Kraft seit 1991-08-24
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die auf die Ukraine erstreckte Fassung des UdSSR-Diplomaten-Sichtvermerksabkommens ist gegenstandslos. Ukrainische Staatsbürger sind seit 2017 für den Schengen-Raum visumsfrei — ein Sonderdiplomatenregime auf Basis einer sowjetischen Struktur ist damit doppelt überholt und zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 291/1996 Das Abkommen tritt gemäß dem vorletzten Absatz der Eröffnungsnote am 29. Mai 1978 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR entbietet der Österreichischen Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich – geleitet von dem Wunsch, die multilateralen und dem gegenseitigen Nutzen dienenden Beziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Sichtvermerksverkehrs zwischen der UdSSR und Österreich zu verbessern – vorzuschlagen, ein Abkommen betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften, konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige, gültig für den gesamten Zeitraum ihrer Dienstverwendung an den Botschaften oder konsularischen Vertretungen, abzuschließen. Die erstmalige Einreise der genannten Personen in das jeweilige Land erfolgt mit einmaligen Einreisesichtvermerken. Nach Eintreffen am Dienstort und Registrierung im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten werden den genannten Personen mehrmalige Sichtvermerke ausgestellt. Die Gültigkeit des mehrmaligen Sichtvermerkes endet mit dem Augenblick der endgültigen Ausreise des Mitarbeiters einer Botschaft oder konsularischen Vertretung sowie seiner Familienangehörigen aus dem Empfangsstaat. Die Botschaft hat dem Min
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz