Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 308/1978 · in Kraft seit 1978-07-15

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bilaterales Sichtvermerks- und Personenverkehrsabkommen mit Griechenland aus 1978; da beide Staaten EU-Mitglieder sind, gilt die unionsrechtliche Personenfreizuegigkeit unmittelbar und macht das Abkommen gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Sammelreisepasses in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, Personalausweises oder Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Griechenland sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. 02.02.2026 10005453 NOR12060269 N4197832171L

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Griechische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomaten- oder Dienstpasses, Sammelreisepasses, einer Touristenidentitätskarte oder eines Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Österreich sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Diplomatenpaß 02.02.2026 10005453 NOR12060270 N4197832172L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz