Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 308/1978 · in Kraft seit 1978-07-15
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilaterales Sichtvermerks- und Personenverkehrsabkommen mit Griechenland aus 1978; da beide Staaten EU-Mitglieder sind, gilt die unionsrechtliche Personenfreizuegigkeit unmittelbar und macht das Abkommen gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Sammelreisepasses in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, Personalausweises oder Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Griechenland sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. 02.02.2026 10005453 NOR12060269 N4197832171L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Griechische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomaten- oder Dienstpasses, Sammelreisepasses, einer Touristenidentitätskarte oder eines Schifferausweises sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Gebiet der Republik Österreich sichtvermerksfrei einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Diplomatenpaß 02.02.2026 10005453 NOR12060270 N4197832172L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz