Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 301/1977 · in Kraft seit 1977-07-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung errichtet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichischem Gebiet. Mit dem Schengen-Beitritt beider Staaten wurden sämtliche Grenzkontrollen an der österreichisch-deutschen Grenze abgebaut; die in diesem Vertrag geregelten Dienststellen und Zonen existieren nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl **) außer Kraft. _________________________ **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz