Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 301/1977 · in Kraft seit 1977-07-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung errichtet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichischem Gebiet. Mit dem Schengen-Beitritt beider Staaten wurden sämtliche Grenzkontrollen an der österreichisch-deutschen Grenze abgebaut; die in diesem Vertrag geregelten Dienststellen und Zonen existieren nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl **) außer Kraft. _________________________ **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz