Deregulierung, aber richtig

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Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

· BG · BGBl. Nr. 79/1976 · in Kraft seit 1976-02-25

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz schafft ein Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs von der NS-Herrschaft. Es ist eine freiwillige, rein symbolische Auszeichnung ohne Vorrechte und schränkt die Freiheit der Bürger praktisch nicht ein. Ein solcher harmloser staatlicher Ehrenakt mit historischer Bedeutung kann bestehen bleiben.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für Verdienste um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt, geschaffen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person über. (2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von einer anderen Person als dem Beliehenen weder in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz