Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
· BG · BGBl. Nr. 79/1976 · in Kraft seit 1976-02-25
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft ein Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs von der NS-Herrschaft. Es ist eine freiwillige, rein symbolische Auszeichnung ohne Vorrechte und schränkt die Freiheit der Bürger praktisch nicht ein. Ein solcher harmloser staatlicher Ehrenakt mit historischer Bedeutung kann bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Verdienste um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt, geschaffen.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person über. (2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von einer anderen Person als dem Beliehenen weder in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz