Deregulierung, aber richtig

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Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs

· V · BGBl. Nr. 193/1976 · in Kraft seit 1976-05-15

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1976 legt Aussehen und Tragevorschriften des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs 1945 fest. Alle Personen, die aktiv an der Befreiung Österreichs 1945 mitgewirkt haben könnten, sind heute verstorben oder wären über 99 Jahre alt. Das Ehrenzeichen wird de facto nicht mehr verliehen; die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette. (2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz