Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerke für Journalisten (Ukraine)

· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 178/1976 · in Kraft seit 1991-08-24

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese auf die Ukraine erstreckte Version des UdSSR-Journalisten-Sichtvermerksabkommens von 1976 ist gegenstandslos. Ukrainische Staatsbürger sind seit 2017 für den Schengen-Raum visumsfrei, sodass ein Sonderregime für akkreditierte ukrainische Journalisten keine praktische Bedeutung mehr hat. Das Dokument verweist noch auf sowjetische Behörden und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 291/1996

Art. 1 ↗ RIS

No. 140/1976 Die Österreichische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR ihre Achtung und beehrt sich, unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vorzuschlagen, daß Sichtvermerke, die von den zuständigen österreichischen Behörden an in Österreich ständig akkreditierte sowjetische Journalisten sowie für deren Familienangehörige gemäß dem österreichischen Paßgesetz ausgestellt werden, ab 1. Mai 1976 mit einjähriger Gültigkeitsdauer und für mehrmalige Ein- und Ausreisen zur Ausstellung gelangen und daß, beginnend mit demselben Datum, die zuständigen sowjetischen Behörden gleichartige Sichtvermerke für in der UdSSR ständig akkreditierte österreichische Journalisten sowie deren Familienangehörige erteilen. Falls das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR mit diesem Vorschlag einverstanden ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten bilden, welches am sechzigsten Tage nach der Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz