Deregulierung, aber richtig

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Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

· V · BGBl. Nr. 552/1975 · in Kraft seit 1975-11-05

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung des Bundesministers für Inneres ist inhaltlich nahezu identisch mit der gleichnamigen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung (BGBl. Nr. 406/1975) und regelt dieselbe Auszeichnung in einer getrennten Parallelverordnung. Beide Regelungen sollten in einer einzigen gemeinsamen Verordnung zusammengeführt werden, um den bürokratischen Doppelaufwand zu beseitigen und die Rechtslage zu vereinfachen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten. 07.04.2021 10005414 NOR12060026 N4197514760L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet. 07.04.2021 10005414 NOR12060027 N4197514761L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Bundesministerium für Inneres hat ein Verzeichnis über die Verleihung von Verwundetenmedaillen zu führen. 07.04.2021 10005414 NOR12060028 N4197514762L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz