Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
· V · BGBl. Nr. 406/1975 · in Kraft seit 1975-07-30
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Aussehen und Tragevorschriften der Verwundetenmedaille für Angehörige des Bundesheers fest. Die Verwundetenmedaille wird weiterhin verliehen; die Regelung ist verhältnismäßig knapp und inhaltlich notwendig, damit Trägerinnen und Träger wissen, wie sie die Auszeichnung anlegen dürfen. Ein Ersatz durch allgemeines Recht ist nicht möglich, da es sich um eine spezifische militärische Dekoration handelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten. 07.04.2021 10005413 NOR12060022 N4197514756L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet. 07.04.2021 10005413 NOR12060023 N4197514757L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat ein Verzeichnis über die Verleihung von Verwundetenmedaillen zu führen. 07.04.2021 10005413 NOR12060024 N4197514758L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz