Deregulierung, aber richtig

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Verwundetenmedaillengesetz

· BG · BGBl. Nr. 371/1975 · in Kraft seit 1975-07-09

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die Verleihung einer Verwundetenmedaille an Soldaten und Sicherheitskraefte und die dazu noetige Datenverarbeitung. Es schraenkt niemanden in seiner Freiheit ein, sondern stiftet eine Auszeichnung mit Gebuehrenbefreiung fuer die Antragsteller. Die einzige Strafbestimmung schuetzt die Medaille vor missbraeuchlicher oder herabwuerdigender Verwendung und ist geringfuegig. Es besteht kein Anlass zur Streichung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes (2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres. 29.08.2023 10005412 NOR40153510

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die (2) Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen. Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung 29.08.2023 10005412 NOR40218249

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen. (2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille und Zeugnisse, die zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung der Verwundetenmedaille ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Gerichtsgebühr, Gebührenbefreiung 29.08.2023 10005412 NOR12059969 N4197511492A

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 5 oder 6 oder einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafbestimmung 07.11.2023 10005412 NOR40139129

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz