Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 263/1975 · in Kraft seit 1975-03-11

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der visafreie Personenverkehr mit Luxemburg ist längst durch die EU-Freizügigkeit und den Schengen-Besitzstand abgedeckt. Das Abkommen von 1975 ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg) BGBl. Nr. 263/1975 11.03.1975 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR StF: BGBl. Nr. 263/1975 Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 11. März 1975 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Luxemburgische Staatsangehörige dürfen ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen: (2) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen luxemburgischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten. (3) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Absatz 1 lit. b bis h angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten. (4) Für die Aufenthaltsberechtigung nach den Absätzen 2 und 3 ist keine gesonderte Bewilligung einer österreichischen Behörde erforderlich.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz