Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 492/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 596/1975 · in Kraft seit 1975-12-11

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung errichtet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet. Mit dem Schengen-Beitritt beider Staaten wurden sämtliche Grenzkontrollen an der österreichisch-deutschen Grenze abgebaut. Die vertraglich eingerichteten Dienststellen und Zonen existieren nicht mehr; der Vertrag ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet **) außer Kraft. Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. ____________________ **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz