Deregulierung, aber richtig

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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)

· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 390/1975 · in Kraft seit 1975-07-24

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen mit Frankreich über Reisedokumente für Flüchtlinge (Genfer Konvention). Praktische humanitär-administrative Regelung ohne Eingriff in bürgerliche Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Republik Österreich wird dem Inhaber eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn der Flüchtling die Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich erworben hat oder wenn er sich dort rechtmäßig mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufgehalten hat. (2) Als rechtmäßig im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels wird jeder gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Republik Österreich über den Aufenthalt von Fremden genehmigte Aufenthalt angesehen. (3) Durch eine vorübergehende Abwesenheit bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten wird die Aufenthaltsfrist des Absatzes 1 dieses Artikels nicht unterbrochen. (4) Zeiträume, während der sich der Flüchtling in einer Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder in einer Haftanstalt befindet, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels ebenso unberücksichtigt wie jene Zeiträume, während der sich der Flüchtling vorwiegend zu Studienzwecken im Hoheits

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz