Deregulierung, aber richtig

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Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

· V · BGBl. Nr. 132/1975 · in Kraft seit 1975-01-23

18 Kundmachungswesen; 49/09 Militärische Waffen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das zugrundeliegende Abkommen wurde laut dem Gesetzestext selbst mit 31. Juli 1996 ausgesetzt, weil ein neueres umfassendes Kontrollübereinkommen (BGBl. Nr. 610/1996) in Kraft trat. Die Verordnung über die Kundmachung von Zusatzvereinbarungen zu einem suspendierten Abkommen hat damit keine operative Wirkung mehr und ist durch das neue Regime ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt. Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen StF: BGBl. Nr. 132/1975 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk2, BGBl. Nr. 293/1972 04.10.2018 10005403 NOR11005487 N4197510241W

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden. 04.10.2018 10005403 NOR12060030 N4197531788L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft. 04.10.2018 10005403 NOR12060031 N4197531789L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz