Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
· V · BGBl. Nr. 132/1975 · in Kraft seit 1975-01-23
18 Kundmachungswesen; 49/09 Militärische Waffen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das zugrundeliegende Abkommen wurde laut dem Gesetzestext selbst mit 31. Juli 1996 ausgesetzt, weil ein neueres umfassendes Kontrollübereinkommen (BGBl. Nr. 610/1996) in Kraft trat. Die Verordnung über die Kundmachung von Zusatzvereinbarungen zu einem suspendierten Abkommen hat damit keine operative Wirkung mehr und ist durch das neue Regime ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt. Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen StF: BGBl. Nr. 132/1975 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk2, BGBl. Nr. 293/1972 04.10.2018 10005403 NOR11005487 N4197510241W
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden. 04.10.2018 10005403 NOR12060030 N4197531788L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft. 04.10.2018 10005403 NOR12060031 N4197531789L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz