Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Reit im Winkl (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 442/1974 · in Kraft seit 1974-08-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung errichtet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Reit im Winkl. Seit dem Beitritt beider Länder zum Schengener Abkommen gibt es keine Personenkontrollen oder Grenzdienststellen an der österreichisch-deutschen Grenze mehr. Der Vertrag regelt eine Infrastruktur, die seit Jahrzehnten nicht mehr existiert, und ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im Winkl **) außer Kraft. ________________ **) Siehe BGBl. Nr. 285/1970

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz