Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 538/1974 · in Kraft seit 2022-04-05
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses UN-Uebereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit dient dem Schutz vor Rechtlosigkeit und ist weiterhin geltendes, grundrechtlich bedeutsames Voelkerrecht.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz