Deregulierung, aber richtig

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Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

· V · BGBl. Nr. 59/1971 · in Kraft seit 1971-03-06

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt die Sicherheitszonen des Munitionslagers Seetaler Alpe in der Steiermark fest. Der Schutz der Bevölkerung in der Katastralgemeinde Ossach vor Explosionsgefahren aus dem Munitionslager ist ein eindeutig legitimer Staatszweck. Die Abgrenzung von engem und weiterem Gefährdungsbereich ist notwendig und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. 02.03.2023 10005373 NOR12059601 N4197111666Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen. (2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen. 02.03.2023 10005373 NOR12059602 N4197111667Y

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz