Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten
· V · BGBl. Nr. 104/1970 · in Kraft seit 1970-04-01
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überträgt Behördenzuständigkeiten auf Basis des Grenzkontrollgesetzes 1969 und verweist auf bilaterale Abkommen aus den Jahren 1951 und 1955. Österreichs Beitritt zum Schengen-Raum hat den Kern dieses bilateralen Grenzregimes verdrängt. Besonders gravierend: § 2b überträgt Zuständigkeiten auf die Sicherheitsdirektion, die seit der Sicherheitsbehörden-Reform 2012 nicht mehr existiert – das institutionelle Gefüge dieser Verordnung ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.
§ 2a ↗ RIS
§ 2a. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, wenn
§ 2b ↗ RIS
§ 2b. Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz