Grenzkontrollstellen, Grenzübergänge - Kennzeichnung
· V · BGBl. Nr. 105/1970 · in Kraft seit 1970-04-01
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1970 legt die Beschilderung von Grenzübergängen und Grenzkontrollstellen nach dem Grenzkontrollgesetz 1969 fest. Mit Österreichs Beitritt zum Schengen-Raum 1997 wurden die Kontrollen an den EU-Binnengrenzen abgeschafft; das Grenzkontrollgesetz 1969 und damit die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung sind hinfällig. Die Verordnung hat seit ihrem Erlass im Jahr 1970 keine einzige Änderung erfahren – ein sicheres Zeichen, dass sie seit Jahrzehnten rechtlich tot ist.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Grenzkontrollstellen, Grenzübergänge - Kennzeichnung BGBl. Nr. 105/1970 01.04.1970 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Feber 1970 über die Kennzeichnung von Grenzübergängen und Grenzkontrollstellen StF: BGBl. Nr. 105/1970 Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Grenzübergänge, ausgenommen die im § 5 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen sowie die Aufschrift “Republik Österreich Grenzübergang” nach dem Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben. (2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, entsprechen müssen. (3) Die Größe der Hinweistafeln hat zu betragen (4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient. (5) Im Zuge der im Abs. 3 lit. a bis c genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Abs. 3 l
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Im Inland gelegene Grenzkontrollstellen sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen sowie der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der Aufschrift “Grenzkontrollstelle” unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der Anlage 2 zu kennzeichnen. Im Ausland gelegene Grenzkontrollstellen sind, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, durch eine Tafel mit dem Staatswappen und der Aufschrift “Republik Österreich Grenzkontrollstelle” unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der Anlage 3 zu kennzeichnen; befindet sich eine Grenzkontrollstelle im fremdsprachigen Ausland, so ist eine gleichartige Tafel in der Sprache des Nachbarstaates zusätzlich anzubringen. (2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2.1 cm breiter, rotweiß-roter Umrandung im Format 60 X 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes, sein optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen d
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz