Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
· V · BGBl. Nr. 234/1970 · in Kraft seit 1970-08-14
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aktualisiert die Sicherheitszonen des Munitionslagers Hörsching und hebt die Vorgängerverordnung von 1968 ausdrücklich auf. Anlage 1 enthält eine detaillierte Grundstücksliste, die den Gefährdungsbereich präzise abgrenzt. Der Schutz der Bevölkerung vor Explosionsgefahren ist ein legitimer Staatszweck; die Verordnung ist notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. 02.03.2023 10005355 NOR12059567 N4197011677Y
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen. (2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen. 02.03.2023 10005355 NOR12059568 N4197011678Y
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, BGBl. Nr. 227, außer Kraft. BGBl. Nr. 227/1968 02.03.2023 10005355 NOR12059569 N4197011679Y
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