Deregulierung, aber richtig

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Waffengebrauchsgesetz 1969

· BG · BGBl. Nr. 149/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004 · in Kraft seit 2005-07-01

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt eng, wann und wie Polizeiorgane Waffen einsetzen dürfen, und schreibt das gelindeste Mittel, Androhung und Verhältnismäßigkeit vor. Es begrenzt also staatliche Zwangsgewalt und schützt die Bürger vor übermäßigem Waffeneinsatz. Das ist ein klarer Schutz Dritter und freiheitssichernd, daher behalten.

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Belegende Paragraphen

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Fessel, Handschelle 19.03.2024 10005345 NOR12059392 N4196914442P

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. (2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Interessenabwägung 19.03.2024 10005345 NOR12059394 N4196914444P

§ 7 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Lebensgefährdender Waffengebrauch § 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig: Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974. 19.03.2024 10005345 NOR12059395 N4196914445P

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz