Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 329/1969 · in Kraft seit 1969-08-08

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Schengen und EU-Personenfreizuegigkeit (AEUV Art. 21, 45)

Begründung

Das Abkommen erleichtert den Personen- und Reiseverkehr zwischen Oesterreich und Deutschland. Die Personenfreizuegigkeit ist heute umfassend durch EU-Recht und Schengen gewaehrleistet.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sichtvermerk) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen. (2) Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung eines Reiseg

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz