Deregulierung, aber richtig

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Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

· V · BGBl. Nr. 220/1968 · in Kraft seit 1968-07-13

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Munitionslager Allentsteig ist Teil eines bedeutenden militärischen Übungsgebiets. Die Verordnung definiert die notwendigen Sicherheitszonen zum Schutz der Bevölkerung in den umliegenden Katastralgemeinden vor Explosionsgefahren. Das Mittel ist eindeutig legitim, notwendig und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Edelbach, Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts (Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. 02.03.2023 10005327 NOR12059209 N4196811626Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen. (2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen. 02.03.2023 10005327 NOR12059210 N4196811627Y

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz