Deregulierung, aber richtig

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Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure

· V · BGBl. Nr. 219/1968 · in Kraft seit 1968-07-13

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung definiert die Sicherheitszonen rund um das Munitionslager Thaur-Mure in Tirol. Der Schutz von Dritten vor Explosionsgefahren militärischer Munitionslager ist ein klar legitimer staatlicher Zweck. Die Einteilung in engeren und weiteren Gefährdungsbereich ist verhältnismäßig und notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Thaur, Absam und Heiligenkreuz (Gerichtsbezirk Solbad Hall in Tirol) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. 01.03.2023 10005326 NOR12059204 N4196811621Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen rot gezeichneten Einhüllenden liegen. (2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen. 01.03.2023 10005326 NOR12059205 N4196811622Y

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz