Deregulierung, aber richtig

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Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

· V · BGBl. Nr. 216/1968 · in Kraft seit 1968-07-13

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Sicherheitszonen rund um das aktive Munitionslager Langenlebarn fest. Der Schutz der umliegenden Bevölkerung vor den Gefahren militärischer Munition ist ein eindeutig legitimer Staatszweck. Die räumliche Abgrenzung von engem und weiterem Gefährdungsbereich ist ein notwendiges und verhältnismäßiges Mittel.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. 01.03.2023 10005324 NOR12059193 N4196811610Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen. (2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen. 01.03.2023 10005324 NOR12059194 N4196811611Y

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz