Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Zypern)

· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 64/1968 · in Kraft seit 1968-02-24

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zypern ist seit 2004 EU-Mitglied; die Einreise von Unionsbuergern ist durch die unmittelbar geltende Freizuegigkeit des EU-Rechts geregelt.

Begründung

Diese Sichtvermerksbefreiung von 1968 ist ueberholt: Seit dem EU-Beitritt Zyperns gilt die unionsrechtliche Freizuegigkeit unmittelbar. Das bilaterale Abkommen hat keine eigenstaendige Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Zypern) BGBl. Nr. 64/1968 24.02.1968 Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Cypern StF: BGBl. Nr. 64/1968

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Österreichische und cyprische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß, Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt. Steht der Inhaber eines österreichischen oder cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche Reisepässe der Republik Österreich oder der Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und Bediensteten, während der Dauer seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz