Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt (Pakistan)
· Vertrag – Pakistan · BGBl. Nr. 65/1968 · in Kraft seit 1968-02-24
49/10 Kriegsgräber · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel mit Pakistan sichert den völkerrechtlichen Status des Commonwealth-Kriegsfriedhofes in Klagenfurt. Das Abkommen schützt die Würde der Kriegstoten und begründet laufende internationale Pflichten Österreichs, die erhalten bleiben sollen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) PAKISTANISCHE BOTSCHAFT WIEN 10. Jänner 1968 Exzellenz! Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan den Wunsch hat, ein Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen. 2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der österreichischen Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen: (i) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gibt der österreichischen Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission des Commonwealth (Commonwealth War Graves Commission) die einzige Organisation ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde. (ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission des Commonwealth zur Erledigung der ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratis
Anl. 1 — Lageplan ↗ RIS
Lageplan betreffend das Grundstück Nr. 207/3 in der Katastralgemeinde Waidmannsdorf im Gerichtsbezirk Klagenfurt /Dokumente/Bundesnormen/NOR12059309/image001.png
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz