Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt (Südafrika)

· Vertrag – Südafrika · BGBl. Nr. 32/1968 · in Kraft seit 1968-01-20

49/10 Kriegsgräber · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel mit Südafrika begründet den völkerrechtlichen Status des Commonwealth-Kriegsfriedhofes in Klagenfurt und schützt die Würde der dort bestatteten Kriegstoten dauerhaft. Das Abkommen ist eine aktive internationale Verpflichtung Österreichs.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) SÜDAFRIKANISCHE BOTSCHAFT WIEN 8. November 1967 Exzellenz! Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen. 2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der österreichischen Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen: (i) Die Regierung der Republik Südafrika gibt der österreichischen Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission des Commonwealth (Commonwealth War Graves Commission) die einzige Organisation ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde. (ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission des Commonwealth zur Erledigung der ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, zwischen der

Anl. 1 — Lageplan ↗ RIS

Lageplan betreffend das Grundstück Nr. 207/3 in der Katastralgemeinde Waidmannsdorf im Gerichtsbezirk Klagenfurt /Dokumente/Bundesnormen/NOR12059300/image001.png

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz