Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 192/1967 · in Kraft seit 1967-03-09
49/10 Kriegsgräber · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel begründet den völkerrechtlichen Status des Commonwealth-Kriegsfriedhofes in Klagenfurt. Das Abkommen schützt die Würde der Kriegstoten und regelt die dauerhaften Pflichten Österreichs gegenüber dem Vereinigten Königreich und Neuseeland. Es erfüllt einen legitimen, laufenden Zweck und kann nicht einseitig aufgekündigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
BRITISCHE BOTSCHAFT WIEN 9. März 1967 Exzellenz, Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und die Regierung Neuseelands den Wunsch haben, ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen. 2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches, die im eigenen Namen und im Namen der Regierung Neuseelands auftritt, und der Österreichischen Bundesregierung, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen: (i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und die Regierung Neuseelands geben der österreichischen Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission des Commonwealth (Commonwealth War Graves Commission) die einzige Organisation ist, die von ihnen zur Obsorge für den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde. (ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission des Commonwealth zur Erledigung der ihr gemäß Ziffer (i) dieses
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz