Deregulierung, aber richtig

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Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

· V · BGBl. Nr. 31/1966 · in Kraft seit 1966-03-19

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung aus 1966 richtet eine Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ein. Dieses Amt wurde längst durch die Bundesanstalt Statistik Austria ersetzt, die heutige Organisation beruht auf dem Bundesstatistikgesetz 2000. Die Verordnung verweist damit auf eine abgeschaffte Behörde und überholte Gremien und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder der Kommission sind je ein Vertreter: (3) Als außerordentliche Mitglieder sind in die Kommission Personen zu berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20 nicht überschreiten.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, in seiner Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes. (2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Statistische Zentralkommission zur ordentlichen Jahresversammlung und zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen. (3) Zu allen Tagungen der Kommission sind sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Die Einladungen haben mindestens acht Tage vor Zusammentritt der Kommission unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. (4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten, das sind die bei den Ämtern und Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten, für die zu behandelnden Beratungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende kann auch Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen beiziehen. (5) Die ordentliche Jahresversammlung hat innerhalb der ersten drei M

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat das Österreichische Statistische Zentralamt zu besorgen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz