Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 254/1965 · in Kraft seit 1965-08-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemeinsame EU-Visumpolitik: Tunesien steht in Anhang I der VO (EU) 2018/1806 (Visumpflicht), sodass Österreich keine bilaterale Sichtvermerksfreiheit mehr gewähren kann.

Begründung

Der Notenwechsel von 1965 hob die Sichtvermerkspflicht gegenüber Tunesien auf. Da Tunesien heute der gemeinsamen EU-Visumpflicht unterliegt, kann Österreich keine Visumfreiheit gewähren und das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz