Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 277/1965 · in Kraft seit 1965-10-01
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Uebereinkommen regelt den internationalen Austausch von Auskuenften in Personenstandsangelegenheiten und dient legitimer zwischenstaatlicher Verwaltungszusammenarbeit ohne inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
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